Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BTK.GmbH · Automatisierungstechnik & Anlagenbau · Brilon

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen der BTK.GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere: • SPS-Programmierung & Steuerungstechnik • Visualisierung & HMI-Entwicklung • Schaltschrankbau & Elektromontage • Retrofit & Modernisierung von Steuerungsanlagen • Wartung, Instandhaltung & Service Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebot & Vertragsabschluss

Angebote der BTK.GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich zustande durch: • schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder • tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Maßgeblich ist stets der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angebots- bzw. Leistungsumfang.

3. Leistungsumfang & Änderungen

Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Angebot. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (sog. „Change Requests“) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Mehraufwände durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere: • rechtzeitige Bereitstellung von Zugängen zu Anlagen, Schaltschränken und Gebäuden • Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners vor Ort • Bereitstellung benötigter Beistellmaterialien, Dokumentationen und technischer Unterlagen • Sicherstellung des erforderlichen Netzanschlusses und der Arbeitssicherheit vor Ort • rechtzeitige Abnahme von Teilleistungen Verzögerungen, die auf nicht oder verspätet erbrachten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Anfahrten) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5. Preise, Abrechnung & Zahlung

Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Pauschalpreisen ist der vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Stunden- und Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet; der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Tätigkeitsaufstellung. Fahrkosten, Reisezeiten, Übernachtungen und sonstige Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz: • Samstag: +50 % • Sonntag: +100 % • Gesetzliche Feiertage: +100 % Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

6. Abnahme

Soweit die Leistung des Auftragnehmers werkvertraglichen Charakter hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Fertigstellungsmeldung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt schriftlich (Abnahmeprotokoll). Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme bis zur Mängelbeseitigung zu verweigern, sofern die Mängel wesentlich sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Kommt der Auftraggeber der Abnahmepflicht nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmeldung nach, gilt die Leistung als abgenommen.

7. Termine & Fristen

Liefer- und Ausführungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Verzögerungen infolge höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Lieferausfälle von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen) berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verschiebung des Termins. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Bei vom Auftraggeber verursachten Verzögerungen (fehlende Mitwirkung, verspätete Materialbereitstellung etc.) verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

8. Gewährleistung & Mängelrüge

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass erbrachte Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Rücktritt vom Vertrag verlangen. Von der Gewährleistung ausgenommen sind: • Schäden durch Verschleiß oder normalen Alterungsprozess • Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung oder fehlende Wartung • Schäden durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Anlage oder Software • Folgeschäden durch nicht vom Auftragnehmer gelieferte Fremdkomponenten

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Nettowert des jeweiligen Auftrags. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Datenverluste – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für Schäden durch vom Auftraggeber beigestellte Komponenten, fehlerhafte Drittprodukte oder unvollständige Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren, Baugruppen und Schaltschränke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der BTK.GmbH. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

11. Urheberrecht, Software & SPS-Code

Alle vom Auftragnehmer erstellten Software-Programme, SPS-Quellcodes, Visualisierungsprojekte, Schaltpläne und technischen Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im geistigen Eigentum der BTK.GmbH. Mit vollständiger Bezahlung des Auftragswertes erhält der Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnisse am vereinbarten Einsatzort. Die Weitergabe, Vervielfältigung, Veränderung oder Nutzung für Drittanlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten (z. B. Quellcode-Herausgabe) ist gesondert schriftlich zu vereinbaren und kann zusätzlich vergütet werden.

12. Datenschutz & Fernzugriff

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der aktuellen Datenschutzerklärung der BTK.GmbH. Sofern im Rahmen von Wartungs- oder Serviceleistungen ein Fernzugriff auf Anlagen oder Steuerungssysteme des Auftraggebers erforderlich ist, erfolgt dies ausschließlich mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers. Fernzugriffe werden protokolliert. Der Auftraggeber ist für die Absicherung seiner Netzwerkinfrastruktur selbst verantwortlich.

13. Kündigung & vorzeitige Beendigung

Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge) können mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen einer Partei ist die jeweils andere zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt, nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist. Bei vorzeitiger Beendigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten; für noch nicht erbrachte Leistungen kann der Auftragnehmer eine Ausfallentschädigung in Höhe von 20 % des verbleibenden Auftragswertes geltend machen.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Arnsberg (zuständiges Amts- bzw. Landgericht). Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt. Diese AGB können vom Auftragnehmer jederzeit aktualisiert werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website der BTK.GmbH abrufbar. Bei wesentlichen Änderungen werden Bestandskunden per E-Mail informiert.

Letzte Aktualisierung: 17. July 2026
Bei Fragen: info@btk-anlagenbau.de